|
|||||
Thema: Patientenverfügung
Zur Festlegung Ihres individuellen Willens im Falle einer schweren Erkrankung, oder bei Beeinträchtigungen der eigenen Entscheidungsfähigkeit zur medizinischen Behandlung stehen Ihnen drei definierte Formen der Willenserklärungen zur Auswahl: 1. die Patientenverfügung: mit dieser schriftlichen Erklärung (so genanntes "Patienten-Testament") können Sie Ihre Wünsche bezüglich einer Behandlung/Nichtbehandlung oder einer Begrenzung der medizinischen Maßnahmen (zum Beispiel zu intensivmedizinischen Maßnahmen) bei Vorliegen einer aussichtslosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, festlegen. 2. die Betreuungsverfügung: mit diesem Dokument können Sie eine Person des eigenen Vertrauens bestimmen, die im Falle der Notwendigkeit einer Betreuung im Sinne des Betreuungsgesetzes vom Vormundschaftsgericht für die erforderlichen Aufgabenkreise als Betreuer eingesetzt wird. 3. die Vorsorgevollmacht: anstelle einer Betreuungsverfügung setzen Sie mit der Vorsorgevollmacht eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigten ein, der unabhängig von einer Bestellung durch das Vormundschaftsgericht im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort im Auftrag des Vollmachtgebers handeln kann. Patientenverfügungen können frei formuliert sein, oder sich einer vorgedruckten Erklärung bedienen, die idealerweise durch individuelle Formulierungen ergänzt wird. Sie müssen handschriftlich unterzeichnet sein. Wichtig ist, dass Sie entsprechende Verfügungen oder Vollmachten bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahren, und Ihre Angehörigen und Ihren Hausarzt über das Vorliegen einer solchen Erklärung informieren. Seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2016 muss sich eine Patientenverfügung immer auf konkrete Erkrankungen und konkrete Therapie-Maßnahmen beziehen, die dann im jeweiligen Fall der Erkrankung ausgeschlossen werden. Eine pauschale Ablehnung "lebensverlängernder Maßnahmen" ist nicht ausreichend!
Falls Sie Fragen zu Patientenverfügungen oder Vorsorge-Vollmachten haben, so können wir diese gerne auch nach Terminvereinbarung in einem persönlichen Gespräch klären.
zum Seitenanfangzurück zur Themen-Übersicht
|
|||||
|